Jugendordnung des Greifswalder Schachvereins e.V.

Beschlossen gemäß § 13 Absatz 1 Satz 2 der Satzung auf der Mitgliederversammlung vom 8. November 2011, geändert auf der Mitgliederversammlung vom 8. November 2022

§ 1 Zweck der Jugendarbeit im Greifswalder Schachverein

Die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen soll diese an das Schachspiel heranführen. Eigenständigkeit und Verantwortungsbewusstein der Kinder und Jugendlichen sollen gefördert werden, indem diese nach ihren Fähigkeiten Aufgaben der Selbstverwaltung im Verein übernehmen. Ziel ist die Beteiligung und gleichberechtigte Entwicklung aller Kinder und Jugendlichen im Verein.

§ 2 Organe der Schachjugend im Greifswalder Schachverein

Organe der Schachjugend im Greifswalder Schachverein sind

a) die Jugendversammlung,

b) der Jugendwart und

c) der Jugendsprecher.

§ 3 Jugendversammlung

1. Der Jugendversammlung gehören alle Kinder und Jugendlichen bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres an, die Mitglied im Greifswalder Schachverein sind.

2. Die Jugendversammlung wird ordentlich einmal jährlich vom Jugendwart mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen einberufen. Auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Viertel der Jugendversammlung hat der Jugendwart eine außerordentliche Jugendversammlung einzuberufen. Die Ladung erfolgt durch einfachen Brief oder E-Mail und gilt als bewirkt, wenn sie an die letzte bekannte Adresse der Personensorgeberechtigten bzw. des volljährigen Jugendlichen gerichtet ist.

3. Die Jugendversammlung wählt einen Jugendsprecher für die Amtszeit von einem Jahr. Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit und ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

§ 4 Jugendwart

Der Jugendwart wird vom Vorstand bestimmt und gehört dem Vorstand an. Er vertritt den Verein gegenüber den übergeordneten Jugendverbänden.

§ 5 Jugendsprecher

Der Jugendsprecher darf an Sitzungen des Vorstands beratend teilnehmen, soweit dort die Angelegenheiten der Kinder und Jugendlichen im Verein behandelt werden und insoweit auch Anträge stellen.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Jugendordnung tritt mit Verabschiedung in Kraft.