Satzung des Schachvereins "Greifswalder Schachverein e.V."

Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 10. 12. 2001 in Greifswald,
geändert auf der Mitgliederversammlung am 8. November 2022
Eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Greifswald
Unter der Registernummer VR 0751 am 16.01.2018

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen "Greifswalder Schachverein e.V." im folgenden "Verein" genannt.

2. Er hat seinen Sitz in Greifswald und wird in das Vereinsregister eingetragen.

3. Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Juli des Jahres und endet am 30. Juni des Folgejahres. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr. Es beginnt am 01.01.2002 und endet am 30. Juni 2002.

§ 2 Ziele und Aufgaben des Vereins

1. Ziel des Vereins ist es das Schachspiel als eine sportliche Disziplin, die in besonderem Maße geeignet ist, der geistigen und charakterlichen Entfaltung der Persönlichkeit zu dienen, zu fördern.

2. Der Verein setzt sich für die Förderung der sportlichen Talente - insbesondere im Kinder- und Jugendsport - ein.

3. Im Rahmen der sportlichen Betätigungen und Veranstaltungen sollen das Streben nach Toleranz, Kameradschaft und das Gemeinschaftsgefühl bei allen Mitgliedern gefördert und gefestigt werden.

4. Der Verein ist frei von politischen und religiösen Bindungen und Bestrebungen.

5. Der Verein wird ehrenamtlich geleitet. Er ist berechtigt, zur Durchführung seiner Aufgaben haupt- und nebenberuflich beschäftigte Kräfte einzustellen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Verbandszugehörigkeit

1. Der Verein ist Mitglied des Stadtsportbundes Greifswald und des Landessportbundes Mecklenburg-Vorpommern sowie des Landesschachverbandes Mecklenburg-Vorpommern und des Deutschen Schachbundes.

2. Der Verein und seine Mitglieder verpflichten sich, die von diesen Verbänden im Rahmen ihrer Befugnisse erlassenen Beschlüsse zu befolgen und deren Entscheidungen anzuerkennen.

§ 5 Mitgliedschaft

1. Der Verein hat

a. ordentliche Mitglieder ab 18 Jahre,
b. ordentliche Mitglieder unter 18 Jahre,
c. fördernde Mitglieder und
d. Ehrenmitglieder.

2. Mitglieder können alle natürlichen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen. Juristische Personen, die die Ziele des Vereins unterstützen, können fördernde Mitglieder werden.

3. Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag. Minderjährige bedürfen hierzu der schriftlichen Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. Mit dem Antrag auf Mitgliedschaft erkennt der Antragsteller Satzung und Ordnungen des Vereins an. Die Aufnahme erfolgt durch schriftliche Bestätigung des geschäftsführenden Vorstands.

Die Ablehnung der Aufnahme ist zulässig. Dies ist dem Antragsteller mitzuteilen. Der Verein ist verpflichtet, die Gründe der Ablehnung anzugeben. Der Antragsteller kann gegen die Ablehnung seines Antrages binnen eines Monats nach Erhalt des Ablehnungsschreibens Beschwerde beim Vorstandsvorsitzenden einlegen. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung.

4. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

5. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstandsvorsitzenden mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Quartals.

6. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen wiederholt oder grob zuwiderhandelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Ein Ausschluss ist auch möglich, wenn das Mitglied dem Verein in der Öffentlichkeit Schaden zufügt. Ein Zahlungsrückstand mit Beiträgen in Höhe von zwei Quartalsbeiträgen gilt als grobe Zuwiderhandlung gegen Vereinsziele. Bei Beschlußfassung über den Ausschluss hat der Vorstand den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zur Mitgliederversammlung einzuladen und anzuhören.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Alle Mitglieder haben das Recht zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen. Alle ordentlichen Mitglieder ab 18 Jahren und alle Ehrenmitglieder sind stimmberechtigt. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig. Mitglieder, die mehr als ein Quartal mit ihren Beiträgen im Rückstand sind, haben auf den Mitgliederversammlungen kein Stimmrecht.

2. In die Organe des Vereins sind nur ordentliche Mitglieder ab 18 Jahren wählbar, die mindestens sechs Monate dem Verein angehören. Ausnahmen von der Wartezeit kann die Mitgliederversammlung beschließen.

3. Alle Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, ihre Beiträge gemäß der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitragsordnung pünktlich zu entrichten.

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

a. die Mitgliederversammlung und
b. der Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet.

2. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:

a. Wahl und Abwahl des Vorstandes
b. Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Haushaltsplanes
c. Entgegennahme des Jahresabschlusses, der Berichte der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer
d. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
e. Erlass und Änderung der Beitragsordnung
f. Erlass und Änderung der Jugendordnung
g. Beschlussfassung über die vorliegenden Anträge
h. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins.

3. Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden unter Angabe der vorläufigen Tagungsordnung mindestens vier Wochen vorher schriftlich eingeladen. Die Ladung erfolgt durch einfachen Brief oder durch E-Mail und gilt als bewirkt, wenn sie an die letzte bekannte Adresse des Mitglieds gerichtet ist. Die Mitgliederversammlung tagt, so oft es erforderlich ist, mindestens einmal im Kalenderjahr im zweiten Halbjahr.

4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes statt oder wenn mindestens 25% der stimmberechtigten Mitglieder sie unter Angabe von Gründen verlangt. Sie muss spätestens sechs Wochen nach Eingang des schriftlichen Antrages auf Berufung tagen.

5. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der teilnehmenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig.

6. Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und von den Mitgliedern gestellt werden.

7. Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens acht Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorstandsvorsitzenden eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Das kann nur dadurch geschehen, daß die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt, daß der Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen wird. Ein Antrag auf Satzungsänderung kann nicht als Dringlichkeitsantrag behandelt werden.

8. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Ausnahmen sind in § 14 dieser Satzung geregelt. Erhält ein Antrag nicht die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, gilt er als abgelehnt. Stimmenthaltung gilt hierbei als nicht abgegebene Stimme.

9. Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Mitgliederversammlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.

§ 9 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeisterund bis zu vier Beisitzern. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

2. Die Vereinigung verschiedener Funktionen des Vorstandes in einer Person und die Nichtbesetzung einer Position ist zulässig, soweit hierdurch nicht § 10 Nr. 2 verletzt wird.

3. Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstandes beträgt ein Jahr. Sie bleiben bis zu Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.

4. Der Vorstand tagt bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Halbjahr. Zu den Vorstandssitzungen lädt der Vorsitzende ein.

5. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

6. Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Vorstandes zu unterzeichenen.

7. Zur Bearbeitung von Sonderaufgaben und zur Vorbereitung seiner Entscheidung kann der Vorstand Ausschüsse auf Zeit einsetzen. Er bestimmt deren Aufgabengebiet und die Richtlinien ihrer Arbeit. Die Vorstandsmitglieder sind berechtigt, an den Sitzungen etwaiger Ausschüsse ohne Stimmrecht teilzunehmen.

§ 10 Geschäftsführender Vorstand

1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

2. Die Vereinigung verschiedener Vorstandsfunktionen im geschäftsführenden Vorstand auf eine Person ist unzulässig.

3. Zur rechtsverbindlichen Vertretung genügt die gemeinsame Zeichnung durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes.

§ 11 Schachjugend

Der Schachjugend gehören alle Kinder und Jugendlichen bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres an, die Mitglied im Greifswalder Schachverein sind. Die Schachjugend wählt einen Sprecher. Das Nähere regelt die Jugendordnung.

§ 12 Kassenprüfer

1. Von der Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer gewählt. Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt ein Jahr. Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.

2. Die Kassenprüfer haben jährlich zum Geschäftsjahresabschluss die Kasse, die Buchhaltung und die Jahresrechnung zu prüfen, ihre Richtigkeit gemeinsam zu bescheinigen und in der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Der Vorstand kann bei Bedarf weitere Prüfungen anordnen.

3. Bei Beanstandungen ist das Prüfungsergebnis unverzüglich dem Vorstand mitzuteilen.

4. Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen die Kassenprüfer die Entlastung des Schatzmeisters und der übrigen Vorstandsmitglieder.

§ 13 Ordnung

1. Diese Satzung wird durch folgende Ordnungen ergänzt:

a. Beitragsordnung
b. Jugendordnung
c. Geschäftsordnung des Vorstandes

Die Beitragsordnung und die Jugendordnung werden von der Mitgliederversammlung beschlossen. Die Geschäftsordnung des Vorstandes gibt sich der Vorstand selbst. Änderungen der Ordnungen stellen keine Satzungsänderung dar.

2. Bei Widersprüchen zwischen dieser Satzung und den in Absatz 1 genannten Ordnungen gilt der Inhalt dieser Satzung.

§ 14 Satzungsänderungen und Auflösung

1. Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszweckes und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Zweckänderungen und zur Auflösung sind den Mitgliedern spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmberechtigten erforderlich. Stimmenthaltung gilt hierbei als nicht abgegebene Stimme.

2. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.

3. Bei Auflösung, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das gesamte Vermögen an den Stadtsportbund Greifswald, und zwar mit der Auflage, es entsprechend seinen bisherigen Zielen und Aufgaben ausschließlich und unmittelbar gemäß § 2 zu verwenden.

§ 15 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt am 1. 1. 2002 in Kraft.

Greifswald, den 10. 12. 2001